Rechtsprechung
VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Spiegelstrich ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, 3.; A§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
Einreise ohne gültiges Visum - rewis.io
Einreise ohne gültiges Visum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 26.09.2016 - 10 B 13.1318
Zurückgewiesene Berufung in ausländerrechtlicher Streitigkeit
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Sie können in Betreuung und Versorgung des Kindes, Unterhaltsleistungen oder intensiven Kontakten bestehen (BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 32). - VGH Bayern, 10.01.2007 - 24 BV 03.722
Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der sechs Monatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, denn § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt grundsätzlich allein auf den Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums ab (…vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 - juris Rn. 37). - BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von …
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Im Einzelfall muss jedenfalls deutlich werden, dass in den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, Verantwortung übernommen wird und dass eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG-Kammer, B.v.09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 . NVwZ 2009, 387/388).
- BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08
Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches …
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der sechs Monatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, denn § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt grundsätzlich allein auf den Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums ab (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 16;… BayVGH, U.v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 - juris Rn. 37). - VG Augsburg, 20.06.2012 - Au 6 K 11.1639
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Anrechenbarkeit …
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an, wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (VG Augsburg, U.v. 20.6.2012 - AU 6 K 11.1639 - juris Rn. 18). - EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
Birden
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Der Begriff der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt bezeichnet dabei die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, U.v. 26.11.1998 - C-1/97 - juris Rn 55). - BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89
Ausländerrecht: Rechtsfolgen der "Ungültig"-Stempelung einer …
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Die Klage ist, soweit die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, mit dem in Ziffer 1 das Erlöschen der am 15. September 2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und in Ziffer 2 das Erlöschen des Rechts nach dem ARB 1/80 in Form eines Verwaltungsaktes festgestellt wurde, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 15). - EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, U.v. 7.7.2005 - C-383/03 - juris Rn. 19).